Besteuerung von Einzel- und Personengesellschaften 2. Teil

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Besteuerung von Einzel- und Personengesellschaften 2. Teil

Im letzten Artikel wurde aufgezeigt, wie die Besteuerung bei Einzel- und Personengesellschaften ausgestaltet ist. Nun folgen noch wichtige Abgrenzungen vom Geschäfts- zum Privataufwand.

Abgrenzung wichtig bei Einzel- und Personengesellschaften

Wichtig für Selbständige ist die Abgrenzung zwischen Aufwänden die privat und solchen die geschäftsmässig begründet sind. Selbständig Erwerbende dürfen grundsätzlich alles abziehen was geschäftsmässig begründet ist. Die Kosten sind aber alle mit Belegen nachzuweisen.Die richtige Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Aufwand ist vor allem in folgenden Fällen wichtig:

  • Geschäftsreisen sind steuerlich als Aufwand akzeptiert. Dies ist aber logischerweise bei rein privaten Reisen nicht der Fall.
  • Für Fahrzeuge, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, muss der Anteil der beiden Verwendungszwecke ausgewiesen werden, was Auswirkungen auf die Besteuerung und Abzugsfähigkeit des Autos hat.
  • Bei Liegenschaften ist ebenfalls abzugrenzen, ob die Immobilie rein geschäftlich oder auch privat genutzt wird und wenn dies bejaht wird, zu welchem Anteil eine derartige Nutzung vorliegt.
  • Hotel- und Restaurantspesen sind abzugsfähig. Der geschäftliche Charakter muss aber nachgewiesen werden können.
  • Bei den Berufskleidern gilt die Regelung, dass nur reine Arbeitskleider steuerlich geltend gemacht werden dürfen nicht aber zum Beispiel ein Anzug, weil dieser auch privat genutzt werden kann.
  • Weiterbildung ist ebenso als geschäftsmässiger Aufwand zu verbuchen, nicht aber eine Ausbildung.
  • Prämien und Gebühren für Telefon, Radio und Fernsehen, Anwaltshonorare usw. sind nach Privat- und Geschäftsaufwand aufzuschlüsseln.
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