Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

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Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Quellensteuer.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren wurde mit dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) geschaffen. Der Arbeitgeber kann von diesem Verfahren freiwillig Gebrauch machen.Der Arbeitgeber profitiert davon, dass er nur noch einen Ansprechpartner hat, dies ist die Ausgleichskasse. Die Abrechnung sowie der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgt einmal im Jahr.Voraussetzungen für die Abrechnung im vereinfachten Verfahren:

  • der Lohn pro Mitarbeiter darf pro Jahr nicht grösser sein als CHF 21'060
  • die gesamte Lohnsumme darf CHF 56'160 pro Jahr nicht übersteigen
  • die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden

Die Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV belaufen für Arbeitgeber und -nehmer auf je 6.25%. Bei der Quellensteuer ist die Regelung so, dass der Arbeitgeber diese in der Höhe von 5% vom AHV-pflichtigen Lohn abzieht und sie an die Ausgleichskasse weiterleitet. Der Arbeitgeber haftet für nicht bezahlte Quellensteuern. Arbeitgeber, die bis anhin noch kein Personal beschäftigt haben, melden sich innert 30 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse. Arbeitgeber, die vom ordentlichen ins vereinfachte Verfahren wechseln wollen, melden dies ihrer bisherigen Ausgleichskasse.Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gestaltet sich folgendermassen: Der Arbeitgeber zieht diese und auch die Quellensteuer vom Lohn ab und erstellt mit der Ausgleichskasse die Abrechnung bis zum 30. Januar der Folgejahres. Danach stellt die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber eine Rechnung aus. Sofern die Fristen nicht eingehalten werden drohen Verzugszinsen.

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