Gewinnausschüttungen bei einer juristischen Person

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Gewinnausschüttungen bei einer juristischen Person

Gewinnausschüttungen bei einer AG oder einer GmbH können unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben. Zu unterscheiden ist zwischen der verdeckten und der offenen Gewinnausschüttung.

Gewinnausschüttungen

Werden offene Gewinnausschüttungen vorgenommen, so führt dies auf der Ebene der Gesellschaft zu keiner Steuerfolge bei den Gewinnsteuern. Da sie keine gewinnmindernden Effekte haben, muss keine Korrektur vorgenommen werden.Allerdings lösen sowohl die verdeckte als auch die offene Gewinnausschüttung Verrechnungssteuerfolgen aus.Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wird die Erfolgsrechnung handelsrechtswidrig belastet. Dies führt dazu, dass die Ausschüttungen auf Grund des Massgeblichkeitsprinzips dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden müssen. Gesetzlich ist eine solche Folge im Art. 58 I b DBG vorgesehen.

Beispiele für Gewinnausschüttungen

Typische Beispiele für verdeckte Ausschüttungen sind zum Beispiel die Bezahlung von überhöhten Gehältern an Gesellschafter. Auch die Bezahlung von übermässigen, das heisst nicht marktkonformen Zinsen für Darlehen von Gesellschaftern fällt darunter. Ebenso, sofern die juristische Person ein Darlehen an einen Gesellschafter vergibt und dafür einen zu geringen Zins verlangt. Als weiteres Beispiel kann der Verkauf von Vermögenswerten an Gesellschafter genannt werden, die nicht dem Marktpreis entsprechen.

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