MWST: Fiktive Vorsteuer abziehen

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MWST: Fiktive Vorsteuer abziehen

Die fiktive Vorsteuer kann abgezogen werden, obwohl gar keine Vorsteuer, eben eine fiktive Vorsteuer, vorhanden gewesen ist.

Fiktive Vorsteuer abziehen

Der fiktive Vorsteuerabzug ist in zwei Fällen möglich. Zum einen bei nicht mehrwertsteuerbelasteten Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, etc. sowie bei dem Bezug von gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland.Der fiktive Vorsteuerabzug beim Bezug von Urprodukten, Vieh oder Milch ohne Mehrwertsteuerbelastung beträgt gemäss Art. 28 Abs. 2 MWSTG 2.5%. Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Wohn- bzw. Geschäftssitz und die Wirtschaftsgebäude befinden sich im Inland.
  2. Der Bezug des Urprodukts erfolgt ohne Belastung der Mehrwertsteuer, d.h. es hat keine Steuerüberwälzung stattgefunden.
  3. Die Produkte werden im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeit bezogen.
  4. Die steuerpflichtige Person muss mit geeigneten Beweismitteln nachweisen können, dass der Anspruch auf fiktiven Vorsteuerabzug auch besteht.

Fiktiver Vorsteuerabzug bei einem gebrauchten Gegenstand

Eine steuerpflichtige Person kann bei einem gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. Dies sofern die Lieferung an einen Abnehmer im Inland geht.Die Voraussetzungen für den fiktiven Vorsteuerabzug sind:

  1. Es ist ein gebrauchter individualisierbarer beweglicher Gegenstand.
  2. Der Bezug des Gegenstandes erfolgt in der Absicht der Lieferung an einen Abnehmer im Inland.
  3. Der Bezug erfolgt im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeit.
  4. Der Bezug des Gegenstandes erfolgt ohne Mehrwertsteuerbelastung.
  5. Es darf nicht das Meldeverfahren gemäss Art. 38 MWSTG zur Anwendung gelangt sein.
  6. Der Gegenstand darf nicht aus dem Ausland eingeführt worden sein.
  7. Die steuerpflichtige Person muss nachweisen, dass ein Anspruch auf den fiktiven Vorsteuerabzug besteht.

Massgebend bei der Berechnung des Vorsteuerabzuges ist der zum Zeitpunkt des Bezuges geltende Steuersatz. Der Erwerbspreis versteht sich dabei als Wert inklusive Mehrwertsteuer.Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

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