Reduzierter Steuersatz bei der MWST: Wann ist dieser anwendbar?

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Reduzierter Steuersatz bei der MWST: Wann ist dieser anwendbar?

Der reduzierte Steuersatz beträgt 2.5% und ist somit deutlich niedriger als der Normalsatz von 8%. In der Praxis gibt es aber immer wieder Fragen, wann der reduzierte Satz angewendet wird.

Reduzierter Steuersatz

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes gilt in der Schweiz ein normaler Steuersatz von 8%. Die Ausnahmen, in denen ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung gelangt, finden sich in Abs. 2 dieses Gesetzesartikel. Von der tieferen Steuerbelastung profitieren unter anderem folgende Leistungen:

  • Nahrungsmittel
  • Getreide
  • Dünger
  • Medikamente
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse

Diese und weitere Leistungen können also von der reduzierten steuerlichen Belastung profitieren.

Spezialfall der gastgewerblichen Leistungen

Im Bereich der Gastronomie ist Vorsicht geboten. Leistungen, die ganz normal in einem Restaurant erbracht werden (also zum Beispiel ein Essen) werden mit dem Normalsteuersatz in der Höhe von 8% besteuert. Sofern aber nur ein Verpflegungsautomat angeboten wird oder die Nahrungsmittel zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt sind, so kommt der reduzierte Steuersatz zur Anwendung.Ein einfaches Beispiel ist eine Pizzeria. Wenn diese Tische für die Gäste hat und diese die Pizza an diesen Tischen konsumiert, so wird der normale Steuersatz verwendet. Besteht diese Pizzeria aber nur aus einem Pizzaofen und verkauft ihre Produkte nur über die Gasse so kann der reduzierte Mehrwertsteuersatz bezahlt werden. Wichtig ist, dass sofern beabsichtigt wird, dass der reduzierte Satz verrechnet werden soll, keine Massnahmen getroffen werden, die es den Kunden erlauben, die Produkte vor Ort zu konsumieren. Also keine Tische oder Stehtische bereit stellen, denn sonst würde man als normaler Gastrobetrieb gelten und dem normalen Mehrwertsteuersatz unterliegen.Wenn dies missachtet wird, ist es möglich, dass hohe Mehrwertsteuernachforderungen gestellt werden, da zum Beispiel die Pizzeria normale gastgewerbliche Leistungen erbracht hat und nicht einfach nur Take-away Charakter hatte. Es empfiehlt sich genau abzuklären, ob der reduzierte Satz oder der Normalsatz gilt, da sonst hohe Steuernachforderungen drohen.

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