Unterlassen der Buchführung aus strafrechtlicher Sicht

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Unterlassen der Buchführung aus strafrechtlicher Sicht

Wird die obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher verletzt, kann die schuldige Person mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Gemäss StGB 166 wird der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss SchKG 43 erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Als Täter i.S.v. StGB 166 kommt nur der Schuldner in Frage. Erfasst sind also z.B. nicht die Mitglieder der Revisionsstelle. Der Schuldner muss sodann konkursfähig sein. Dies ist bereits aus der objektiven Strafbarkeitsbedingung ersichtlich, wonach über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder ausnahmsweise aufgrund einer Pfändung nach SchKG 43 ein Verlustschein ausgestellt worden sein muss. Der Täter muss zudem zur Buchführung verpflichtet sein. Dies ist u.a. beim Einzelunternehmer (Inhaber einer Einzelfirma) der Fall, sofern er sich ins Handelsregister eintragen lassen muss.Zum tatbestandsmässigen Verhalten gehört die Verletzung der Buchführungspflicht. Eine Verletzung liegt vor, wenn die Buchhaltung gänzlich unterbleibt, unvollständig, mangelhaft oder sonst nicht ordnungsgemäss erstellt wurde. Massgebend ist die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV). Desweiteren kann die Verletzung auch in einem Verstoss gegen OR 926 liegen (Aufbewahrungspflicht bezüglich der Geschäftsbücher). Unter Umständen wird das Nichtaufbewahren von Geschäftskorrespondenzen allein nach StGB 325 bestraft.Das Sammeln und Aufbewahren von Quittungen und Unterlagen alleine reicht für eine ordnungsgemässe Buchführung nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner “fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge machen, so dass jederzeit durch blosses Ziehen der Bilanz die Vermögenslage des Geschäfts ermittelt werden kann” (BGE 77 IV 166).Die ungenügende oder gar unterlassene Buchführung muss stets nach sich ziehen, dass der Vermögensstand des Schuldners nicht vollständig oder gar nicht ersichtlich ist. Der Täter muss im Hinblick auf die Verletzung der Buchführungspflicht und den daraus resultierenden ungenügenden Überblick über dessen finanzielle Lage sowie der Verschleierung des Vermögensstandes mit Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen, handeln.Wird die Buchhaltung vollständig, aber vorsätzlich falsch geführt, macht sich der Täter ausschliesslich nach der strengeren Strafbestimmung der Urkundenfälschung (StGB 251) schuldig.

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