Beweislast für die Einreichung von Einsprachen

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Beweislast für die Einreichung von Einsprachen

Liegen in der Veranlagung Fehler vor, kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Beweislast, dass die Einsprache vollständig und innerhalb der Frist bei den Behörden eingegangen ist, liegt im Streitfall beim Steuerpflichtigen. Mit einer Eingangsbestätigung der Steuerverwaltung ist die Beweislast jedoch erfüllt.

Fehler in der Veranlagung müssen mittels schriftlicher Einsprache bei der Veranlagungsbehörde innerhalb 30 Tagen nach der Zustellung der Veranlagung angezeigt werden. Die dreissigtägige Frist beginnt am nächsten Tag nach der Eröffnung der Frist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist, oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Die Verantwortung, bzw. Beweislast, dass die Einsprache rechtzeitig eingeht/eingegangen ist, liegt beim Steuerpflichtigen.Am 12. November 2018 urteilten die Bundesrichter über den Fall 2C_166/2018, der die Fristen und die Beweislast bei der Einreichung der Einsprache wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Thema hatte. Eine im Kanton Appenzell Ausserrhoden steuerpflichtige Aktiengesellschaft wurde im April 2016 von der kantonalen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2013 und 2014 nach Ermessen veranlagt. Die Veranlagungsverfügung erhielt die AG am 19. April 2016. Danach hatte sie 30 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben. Dies tat sie am 18. Mai 2016 und reichte ihre Steuererklärungen 2013 und 2014 inkl. Jahresrechnungen und weiteren Unterlagen bei den Behörden ein, um Einsprache wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu erheben. Die Steuerverwaltung bestätigte am 20. Mai 2016 den Erhalt der "Unterlagen für das Jahr 2013 und 2014". Am 5. Juli 2016 meldeten sie der AG hingegen, dass die Unterlagen für die Steuerperiode 2014, deren Erhalt sie am 20. Mai bestätigt hatten, doch nicht eingegangen seien und forderten sie bis zum 18. Juli 2016 nach. Da die steuerpflichtige Gesellschaft zu dieser Zeit Ferienabwesenheiten im Personal hatte, bat sie am 18. Juli um eine Verlängerung der Frist bis zum 28. Juli. Eine Antwort der Behörden erhielt sie nicht. Die AG reichte am 28. Juli 2016 die Unterlagen erneut nach. Die Steuerbehörden entschieden am 16. November 2016, auf die Einsprache nicht einzutreten, da die Frist am 28. Juli bereits abgelaufen war.Die AG wehrte sich dagegen und zog den Fall bis vor das Bundesgericht, da das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Vorgehen der Steuerverwaltung schützte. Das Bundesgericht war jedoch anderer Meinung. Die Beweislast des Vorhandenseins einer behaupteten Tatsache liegt bei dem, der aus ihr Rechte ableitet. Auch trifft dieselbe Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Mit der Bestätigung der Steuerverwaltung vom 20. Mai 2016, dass sie die "Unterlagen für das Jahr 2013 und 2014" erhalten habe, habe die AG aber ihre Beweislast erfüllt. Für die Feststellung, ob die Unterlagen für das Jahr 2014 beilagen, war lediglich eine völlig oberflächliche Sichtung der eingereichten Unterlagen erforderlich. Eine mit der Materie einigermassen vertraute Person dürfte auf den ersten Blick erkennen können, ob sich bei den Einsprachebeilagen eine Steuererklärung für das betreffende Jahr befindet.Ebenfalls seien die 30 Tage eine gesetzliche Frist, welche die Steuerverwaltung nicht verlängern hätte dürfen. Die Verlängerung der Frist bis zum 18. Juli sei daher eine behördliche Frist, welche zu verlängern ist, wenn zureichende Gründe bestehen und das Gesuch um Fristerstreckung innert der Frist gestellt wird. Das Verhalten der Steuerverwaltung, der Beschwerdeführerin zunächst den Erhalt der Unterlagen und damit die Wahrung der gesetzlichen Einsprachefrist zu bestätigen, ihr dann wegen Fehlens ebendieser Unterlagen eine (behördliche) Nachfrist anzusetzen, auf ein fristgerechtes und begründetes Gesuch um Fristverlängerung nicht zu reagieren und schliesslich fast vier Monate später auf die Einsprache wegen Nichterfüllens der Mitwirkungspflicht durch nicht fristgerechte Einreichung dieser Unterlagen nicht einzutreten, sei zutiefst stossend und erscheine überspitzt formalistisch. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Ansetzen der weiteren Frist darauf hinweise, dass auch die Steuerverwaltung nicht ausschloss, dass die Unterlagen bereits vorgängig zugegangen waren, aber unterdessen nicht mehr aufgefunden werden konnten.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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