Ab dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende gesamtschweizerisch Anspruch auf Familienzulagen. Endlich wird diese Lücke geschlossen!
Beitragserhebung ab dem 1. Januar 2013
Zur Finanzierung der Familienzulagen bezahlen alle Selbständigerwerbenden ab dem 1. Januar 2013 einen prozentualen Beitrag auf ihr jährliches AHV-pflichtiges Einkommen bis CHF 126’000.- an die Familienausgleichskasse.
Wer kann Familienzulagen beziehen?
Wenn ein Elternteil bereits Familienzulagen bezieht, braucht man nichts zu unternehmen. Wenn aber noch niemand Familienzulagen für die Kinder erhält, kann man auf folgender Internetseite überprüfen, ob man nun Familienzulagen beantragen kann: Familienzulagen-CheckDas Gesetz erlaubt pro Kind nur die einmalige Auszahlung einer Zulage. Kommen mehrere Personen in Frage, die Zulage zu beantragen, gilt ab 2013 diese Reihenfolge:1. wer erwerbstätig ist (selbständig oder unselbständig)2. wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte3. wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann5. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat6. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat