Das Eidgenössische Finanzdepartement hat einen zweiten Entwurf zur Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien veröffentlicht.
Option für den Mehrwertsteuerabzug
Die MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern in bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos, die sich dem Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommen Leistungen im Bereich Immobilien widmen.Die vorliegende Änderung fokussiert sich auf die Auslegung der Nutzung für "private Zwecke" gemäss dem Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG. Allerdings hat die Praxisänderung keinen Einfluss auf den Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG.In der bisherigen Praxis wurde unter der Nutzung für private Zwecke folgendes verstanden: Vermietung oder Verkauf von Räumlichkeiten, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt werden. Ebenso fällt der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Auch unter die Nutzung für private Zwecke fällt unter anderem die Vermietung eines Hobbyraums an eine Privatperson oder auch die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest.Neu wird unter Art. 22 Abs. 2 Bst. b Mehwertsteuergesetz die private Nutzung für Wohnzwecke ein wenig anders verstanden. Im Grundsatz gilt, dass die Verwendung der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ff. ZGB als Nutzung für Wohnzwecke gilt. Gegenüber der bisherigen Regelung ergibt sich die Änderung, dass neu für die Vermietung des oben beschriebenen Hobbyraums optiert werden kann.Die Praxisänderung tritt per 1.1.2014 in Kraft. Bei der Frage, wann welche Praxis zur Anwendung gelangt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend.